Drei Ziele werden im Insolvenzverfahren angestrebt:

In erster Linie dient das Verfahren dazu, das gesamte restliche Vermögen einer Schuldnerin/eines Schuldners bei Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung zu verwerten und aus dem Erlös alle Gläubiger gleichmäßig, also im Verhältnis ihrer Forderungen, zu befriedigen (Zahlung einer Quote).

Hiervon abweichende Regelungen insbesondere zur Sanierung eines Unternehmens und zum Erhalt der Arbeitsplätze können in einem Insolvenzplan getroffen werden.

Redlichen Schuldnerinnen und Schuldnern (natürlichen Personen) wird Gelegenheit gegeben, sich von den restlichen im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten zu befreien (Restschuldbefreiung), um ihnen einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen: Alle zu Beginn des Insolvenzverfahrens vorhandenen Forderungen können nach Ablauf einer sog. "Wohlverhaltensphase", die in der Regel drei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet, nicht mehr durchgesetzt werden. 

Für Schuldnerinnen und Schuldner, die keine selbständige Tätigkeit ausüben, sieht das spezielle Verbraucherinsolvenzverfahren einen vorgeschalteten außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch vor. Diesen muss eine zugelassene Schuldnerberatungsstelle oder eine sonstige geeignete Person (Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt oder Notarin bzw. Notar oder Steuerberaterin bzw. Steuerberater) bescheinigen, bevor das Insolvenzgericht eingeschaltet wird.

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Örtliche Zuständigkeit