In Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist das Recht auf den gesetzlich bestimmten Richter geregelt. Jeder hat Anspruch darauf, dass im Voraus nach allgemeinen Merkmalen bestimmt wird, welcher Richter innerhalb des Gerichts für ein bestimmtes Gerichtsverfahren zuständig ist. Diese Verteilung regelt der Geschäftsverteilungsplan, der von dem Gerichtspräsidium für ein Kalenderjahr im Voraus aufgestellt wird. Das Präsidium des Amtsgerichts Tecklenburg besteht aus der Direktorin und 5 weiteren Richter/innen. Die Aufstellung eines Geschäftsverteilungsplanes soll verhindern, dass im Nachhinein durch Auswahl oder Ablösung eines Richters Einfluss auf den Ausgang eines Verfahrens genommen werden kann.
Der Geschäftsverteilungsplan (und eventuelle Änderungsbeschlüsse) dürfen durch jedermann eingesehen werden und können deshalb hier heruntergeladen werden. Maßgeblich ist jedoch der jeweilige in der Verwaltungsabteilung ausliegende Geschäftsverteilungsplan in Verbindung mit den jeweiligen Änderungsbeschlüssen des Präsidiums.